Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbot
Konkurrenzverbot.
I. Begriff:Ein gesetzliches Verbot für bestimmte Personen, das gewisse in Wettbewerb mit dem Unternehmer etc. tretende Tätigkeiten u.Ä. untersagt. Das W. gilt für den  Handlungsgehilfen (§ 60 HGB), die persönlich haftenden Gesellschafter der OHG und KG (§§ 112, 113, 165 HGB) und die Vorstandsmitglieder der AG (§ 88 AktG). Weitergehender Schutz kann durch  Wettbewerbsklausel herbeigeführt werden.
II. Arbeitsrecht:1. Während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses: a) Kaufmännische Angestellte ( Handlungsgehilfe): Sie dürfen ohne Einwilligung des Arbeitgebers im Handelszweig des Arbeitgebers weder ein eigenes Handelsgewerbe betreiben noch für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen (§ 60 HGB). Verletzt der Arbeitnehmer das W., so kann der Arbeitgeber Unterlassung verlangen, u.U. zur  außerordentlichen Kündigung berechtigt sein, Schadenersatz fordern oder verlangen, dass der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten lässt oder die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt (§ 61 HGB). – b) Gewerbliche Angestellte und andere Arbeitnehmer: Es besteht kein gesetzliches W. Aus der allgemeinen  Treuepflicht des Arbeitnehmers folgt aber, dass er während des Arbeitsverhältnisses innerhalb und außerhalb des Dienstes jede Betätigung zu unterlassen hat, die seinem Arbeitgeber unmittelbar schadet.
- c) Auszubildende: Eine entsprechende Verpflichtung ist zu bejahen.
- 2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Es besteht kein gesetzliches W. Der Wettbewerb kann aber durch vertragliche Abmachungen über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus beschränkt werden. Da diese die Freiheit des Arbeitnehmers und sein berufliches Fortkommen (Art. 12 GG) erheblich beeinträchtigen können, unterliegen sie bestimmten gesetzlichen Beschränkungen (§§ 74 ff. HGB,  Wettbewerbsklausel).
- a) Kaufmännische Angestellte: Die Wettbewerbsabrede bedarf nach der Regelung der §§ 74 ff. HGB der Schriftform; sie darf sich nicht über zwei Jahre erstrecken. Weitere Voraussetzungen: (1) Konkurrenzentschädigung: Der Arbeitgeber muss sich verpflichten, dem Arbeitnehmer für die Dauer des Verbots monatlich eine Entschädigung zu zahlen, die mindestens die Hälfte der letzten vertraglichen Bezüge des Arbeitnehmers erreicht (§ 74 II HGB). Die Verbindlichkeit eines W. hängt auch bei sog. hochbesoldeten Angestellten und bei Arbeitnehmern, die für eine Tätigkeit außerhalb Europas eingestellt werden, von der Zusage der gesetzlichen Karenzentschädigung ab. Auf die Karenzentschädigung muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den sie gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen Arbeitsvergütung um 10 Prozent und im Fall eines durch das W. bedingten Umzugs um 25 Prozent übersteigen würde (§ 74c I HGB). (2) Unverbindlichkeit: (a) Allgemein: Das W. ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehilfen enthält (§ 74a I). (b) Bedingtes W.: Bei dem W. darf es sich nicht um ein bedingtes W. handeln. Dies liegt dann vor, wenn das Inkrafttreten des W. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses davon abhängig gemacht wird, dass der Arbeitgeber es in Anspruch nimmt, oder wenn der Arbeitgeber sich vorbehält, auf ein vereinbartes W. zu verzichten. Solche bedingten W. sind nach der Rechtsprechung für den Arbeitnehmer verbindlich, weil sie einer entschädigungslos vereinbarten Konkurrenzklausel gleichkommen. (c) Unverbindliches W.: Ein unverbindliches W. liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht an das W. gebunden ist, ihm also eine Konkurrenztätigkeit nicht untersagt ist, er sich aber an die Wettbewerbsvereinbarung halten und dann vom Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung verlangen kann. Ist aber z.B. die Schriftform nicht gewahrt oder hat sich der Arbeitgeber die Erfüllung des W. auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Versicherungen versprechen lassen, ist das W. insgesamt nichtig (§ 74a II HGB). (3) Ansprüche des Arbeitgebers bei Nichteinhaltung des W.: Der Arbeitgeber kann gegen den Arbeitnehmer auf Unterlassung von Wettbewerb klagen. Für die Zeit, in der der Arbeitnehmer das W. verletzt hat, kann der Arbeitgeber die Zahlung einer Karenzentschädigung verweigern oder aber Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Einhaltung des W. kann auch durch  Vertragsstrafen gesichert werden (§ 75c HGB). (4) Verzicht durch Arbeitgeber: Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber durch schriftlich eindeutige Erklärung auf das W. verzichten; alsdann wird er mit Ablauf eines Jahres seit Verzichtserklärung von der Zahlungspflicht frei (§ 75a HGB). (5) Außerkrafttreten der W.: Das W. tritt außer Kraft, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers außerordentlich kündigt und vor Ablauf eines Monats nach Kündigung dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, er fühle sich an das W. nicht gebunden (§ 75 I HGB). Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des BAG für den Arbeitgeber, wenn dieser das Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers außerordentlich kündigt; die Vorschrift des § 75 III HGB, die für diesen Fall den Wegfall der Karenzentschädigung bei weiter bestehendem W. vorsah, ist verfassungswidrig.
- Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne erheblichen Anlass in der Person des Angestellten und bietet er in diesem Fall dem Arbeitnehmer nicht für die Dauer des W. die Fortzahlung der vollen bisherigen Bezüge als Karenzentschädigung an, wird das W. ebenfalls unwirksam, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, er fühle sich an die Wettbewerbsabrede nicht gebunden (§ 75 II HGB).
- b) Gewerbliche Arbeitnehmer: Das BAG wendet aber nunmehr die §§ 74 ff. HGB analog auf W. mit sonstigen Arbeitnehmern, die nicht kaufmännische Angestellte sind, an.
- c) Auszubildende: Der Abschluss eines W. ist grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist nur dann möglich, wenn die Parteien innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses sich verpflichten, ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit einzugehen oder ein Arbeitsverhältnis auf Zeit für die Dauer von höchstens fünf Jahren einzugehen, sofern der Ausbildende Kosten für eine weitere Berufsausbildung des Auszubildenden außerhalb des Berufsausbildungsverhältnisses übernimmt und diese Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Verpflichtung stehen (§ 5 BBiG).

Lexikon der Economics. 2013.

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